Pflegemängel: Teilschließung eines Pflegeheims in Fulda bestätigt

Vitanas1

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat die Schließung eines Wohnbereichs in einem Pflegeheim in Fulda zum 1. Januar 2025 bestätigt. Solche Entscheidungen trifft das Verwaltungsgericht üblicherweise nach eingehender Prüfung der Umstände, um die Sicherheit und das Wohl der Bewohner zu gewährleisten. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit und verdeutlichte damit die Wichtigkeit rechtlicher Klarheit in solchen Angelegenheiten.

Das von der Antragstellerin betriebene Pflegeheim (Vitanas-Pflegeheim – Fulda-Galerie) besteht aus drei Wohnbereichen mit insgesamt etwa 110 Plätzen. Diese Art von Pflegeheimen bietet Senioren und pflegebedürftigen Personen eine betreute Wohnform, die auf ihre speziellen Bedürfnisse zugeschnitten ist. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Fulda hatte als Heimaufsichtsbehörde seit 2019 wiederholt Mängel festgestellt. Solche Mängel betreffen oft die bauliche Beschaffenheit oder die Qualität der Versorgung und Pflege. In der Vergangenheit wurden bereits verschiedene Maßnahmen wie ein Belegungsstopp und eine Personalanordnung ergriffen. Ein Belegungsstopp bedeutet, dass keine neuen Bewohner aufgenommen werden dürfen, während eine Personalanordnung die Verpflichtung zur Bereitstellung einer bestimmten Anzahl an qualifizierten Kräften erfordert.

Mit Bescheid vom 29. Mai 2024 hatte die Heimaufsicht die Schließung eines Wohnbereichs ab dem 1. Januar 2025 verfügt. Diese Maßnahme ergreifen die Aufsichtsbehörden oft als letzte Möglichkeit, um den Schutz der Bewohner sicherzustellen. Hiergegen wehrte sich die Antragstellerin mit einem gerichtlichen Eilantrag. Der Eilantrag sollte verhindern, dass irreversible Maßnahmen ergriffen werden, bevor eine endgültige Gerichtsentscheidung vorliegt. Das Verwaltungsgericht Kassel jedoch lehnte den Antrag ab (Az. 5 L 997/24.KS), was die Dringlichkeit der Situation unterstrich.

Der für das Heimrecht zuständige 10. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Kassel nunmehr bestätigt. Das Heimrecht regelt unter anderem die gesetzlichen Anforderungen und Standards für die Einrichtungen. Der betroffene Wohnbereich muss deshalb geschlossen werden. Die Gerichte befürworten solche Entscheidungen in der Regel nur, wenn Lebensqualität und Sicherheit gefährdet sind.

Der Senat begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass in der betroffenen Einrichtung eine hinreichende Mängellage vorgelegen habe. Die Mängellage umfasste Aspekte wie die bauliche Ausstattung und die personelle Besetzung. In dem Pflegeheim seien über Jahre hinweg zahlreiche und teilweise gravierende Mängel dokumentiert worden. Diese Mängel betrafen nicht selten die Hygiene, die medizinische Versorgung oder die soziale Betreuung. Die Antragstellerin selbst habe diese Mängel überwiegend auch eingeräumt. Vor dem Hintergrund der festgestellten Mängel sei es auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde diese auf eine nicht ausreichende Zahl der Beschäftigten zurückführte. Auch deren persönliche und fachliche Eignung stand im Mittelpunkt der Bedenken. Auch der – u. a. von der Antragstellerin angeführte – gesamtgesellschaftliche Pflegenotstand führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Pflegenotstand beschreibt den Mangel an qualifiziertem Pflegepersonal, der in vielen Ländern aktuell zu Engpässen führt. Die notwendige Personalausstattung orientiere sich an den Verhältnissen in der jeweiligen Einrichtung und nicht an dem gesamtgesellschaftlich vorhandenen Personal. Diese individuelle Bewertung soll gewährleisten, dass die spezifischen Bedürfnisse der Bewohner gedeckt werden können.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar. Somit können keine weiteren Rechtsmittel gegen diese Entscheidung eingelegt werden. +++


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