OLG: Wiesbaden darf Silvesterfeier im Kurhaus durch Dritten ausrichten lassen

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass die Stadt Wiesbaden die Silvesterfeier im Kurhaus mit gastronomischer Versorgung durch einen externen Anbieter durchführen darf. Das teilte das Gericht am Montag mit.

Der bisherige gastronomische Betreiber des Kurhauses kann dies nicht untersagen, da der Vertrag der Stadt ausdrücklich das Recht einräumt, bei eigenen Veranstaltungen die Bewirtung selbst zu übernehmen oder zu vergeben.

Der Vertrag mit dem Betreiber läuft bis zum 31. Dezember 2025 und sichert diesem grundsätzlich das exklusive Recht zur gastronomischen Versorgung zu. Eine Klausel sieht jedoch eine Ausnahme für 'eigene Veranstaltungen' der Stadt vor.

Das Gericht wertete die alljährliche Silvesterfeier, die auf der städtischen Internetseite beworben wird, als eine solche Veranstaltung Wiesbadens. Die Stadt hatte die Feier an Dritte vergeben, nachdem der Vertragspartner seine Zusage im September von weiteren städtischen Zusagen abhängig gemacht hatte.

Die Beschwerdeführerin, der bisherige Betreiber, hatte argumentiert, die wirtschaftlich bedeutende Silvesterfeier auszulagern, höhle den Kern des Vertrags aus.

Das Gericht sah dies anders. Die Parteien hätten bewusst eine abweichende Regelung getroffen, da es sich beim Kurhaus um ein wichtiges Repräsentationsgebäude der Stadt handle.

Dass Wiesbaden von dieser Möglichkeit in den Vorjahren keinen Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich. Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung des 2. Zivilsenats ist nicht anfechtbar. +++


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