Öffentliche Spielplätze – Die wichtigsten Vorschriften für Eltern und Kinder

Ein Spielplatz ist immer dann öffentlich, wenn er frei zugänglich ist. Das schließt solche mit ein, die sich auf Privatgrundstücken befinden. Spielplätze in öffentlichen Parkanlagen, Schwimmbädern, Wohnanlagen und Einkaufszentren sind damit öffentlich. Nur weil ein Kinderspielplatz öffentlich ist, muss die dafür verantwortliche Institution es noch lange nicht sein. Das bedeutet, dass nicht nur Kommunen, sondern auch private Betreiber (z. B. von Ferienanlagen) in die Pflicht genommen werden können.

Gestaltung und Pflege der Spielgeräte unterliegen gesetzlichen Vorgaben

Wann, wo und wie ein Spielplatz errichtet werden darf oder sogar muss, stützt sich auf eine Vielzahl von Paragrafen. Relevant sind unter anderem das Baugesetzbuch, die Baunutzungsverordnung sowie die länderspezifischen Bauordnungen. In Hessen befasst sich beispielsweise § 8 der Hessischen Bauordnung (HBO) mit den Bestimmungen für Kinderspielplätze. Viele Bundesländer bestehen darauf, dass beim Bau größerer Wohnprojekte ein Kinderspielplatz in der Nähe sein muss. Gibt es noch keinen, so muss den Bauvorschriften gemäß einer errichtet werden. Das ist nicht zuletzt auf das Baurecht selbst zurückzuführen, in welchem Kinderspielplätze und Spielflächen für Kleinkinder den förderungswürdigen sozialen Belangen zugeordnet werden. Neben den deutschen Gesetzen finden auch die EU-Normen DIN-EN 1176-1 bis 7 Anwendung. Diese regeln in erster Linie sicherheitstechnische Anforderungen an die Spielgeräte und –flächen (z. B. den Sicherheitsabstand zwischen den Geräten) sowie die ordnungsgemäße Wartung und Inspektion (z. B. die Feststellung „gefährlicher Mangel“).

„Eltern haften für ihre Kinder“ – Stimmt das?

Es geht bei dieser Frage primär um die Aufsichtspflicht. Nur wenn sie diese verletzt oder vernachlässigt haben, müssen Eltern für ihre Kinder haften. Kinder unter drei Jahren dürfen grundsätzlich nicht ohne elterliche Begleitung auf den Spielplatz und bedürfen konstanter Aufsicht. Ab vier Jahren dürfen sie in begrenztem Maße alleine Spielen, allerdings sollten ihre Eltern sie weiterhin im Blick behalten. Kinder über sieben Jahre müssen nicht mehr unbedingt kontrolliert oder beaufsichtigt werden, je nach Entwicklungsstand des Kindes.

Der Betreiber muss für Sicherheit sorgen

Deutsche Gesetze und europäische Normen zielen vor allem auf eines ab: Verkehrssicherung. Betreiber stehen in der Verantwortung, Spielplätze so zu errichten und regelmäßig zu prüfen, dass zu keiner Zeit die Sicherheit der darauf spielenden Kinder gefährdet wird. Nach Fertigstellung muss der Platz von einem Sachverständigen abgenommen und später regelmäßig kontrolliert werden. Wie oft „regelmäßig“ ist, hängt von der Besucherzahl des Spielplatzes ab. Viel besuchte Anlagen müssen sogar täglich geprüft werden. Inspektionen sind schriftlich zu dokumentieren.

Ein Hinweisschild mit folgenden Angaben, darf auf keinem Kinderspielplatz fehlen:

  • Notrufnummer
  • Telefonnummer des Wartungspersonals
  • Name und Adresse des Spielplatzes
  • weitere relevante ortsbezogene Informationen

Diese Angaben sollen vor allem ortsfremden Nutzern helfen, sich im Notfall schnell zurechtzufinden. Außerdem können Privatpersonen etwaige Mängel oder Beschädigungen melden und so zum Erhalt der Sicherheit beitragen. Vernachlässigen Betreiber ihre Verkehrssicherungspflicht, können sie nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Verantwortung gezogen und zum Schadenersatz verpflichtet werden.

Verhaltensregeln auf öffentlichen Spielplätzen: Verstöße ziehen Bußgelder nach sich

Die wichtigsten Regeln der Spielplatzverordnung finden sich meistens am Eingang des Platzes auf einer großen Tafel. Die zahlreichen Verbote sollen keine Spaßbremse sein, sondern dienen der Sicherheit der Kinder. Die meisten Kommunen oder Spielplatzbetreiber stellen folgende Verhaltensregeln auf:

  • Altersbegrenzung: Kindern ab 12 oder 14 Jahren kann die Nutzung der Anlage untersagt werden. So soll verhindert werden, dass der Spielplatz zum Jugendtreff wird.
  • Konsum von Zigaretten, Alkohol und Drogen ist verboten.
  • Zeitliche Beschränkung: Nachts dürfen Kinder die Anlage nicht nutzen. Eine Mittagsruhe gibt es jedoch nicht.
  • Skateboards und Fahrräder haben auf dem Kinderspielplatz nichts zu suchen, es sei denn, es stehen speziell dafür Flächen zur Verfügung. Gleiches gilt im Übrigen in vielen Regionen für das Fußballspielen auf Spielplätzen.
  • Hundeverbot: Selten werden Hunde auf den Flächen geduldet. Falls doch, unterliegen sie meist der Leinenpflicht.
  • Müllentsorgung: Die Verschmutzung der Anlage durch nicht ordnungsgemäß entsorgten Müll kann ein Bußgeld nach sich ziehen.

Verstöße gegen die durch Betreiber und Kommunen festgelegten Vorschriften können durch das Ordnungsamt geahndet werden. In der Regel liegen die Bußgelder zwischen 25 und 50 Euro. Höhere Bußgelder sind je nach Region denkbar. Besonders ein Verstoß gegen das Hundeverbot wird mancherorts mit bis zu 150 Euro sanktioniert.

Kinder stellen keine Lärmbelästigung dar

Regelmäßig beklagen sich Anwohner über den von Kindergärten, Schulen und Spielplätzen ausgehenden Lärm spielender Kinder. Gesetzeslage und Rechtsprechung sind hier jedoch eindeutig: Kinderlärm ist von Nachbarn und Anwohnern in der Regel hinzunehmen. Daher müssen sich auch Nachbarn eines Kinderspielplatzes an die Geräuschkulisse gewöhnen, sofern diese auf bestimmungsgemäße Benutzung zurückzuführen ist. Nutzen Kinder oder Jugendliche die Spielflächen und –geräte missbräuchlich und verursachen dabei Lärm, müssen Anwohner dies nicht dulden. Die Betreiber müssen den Kinderspielplatz allerdings so organisieren, dass vermeidbare Lärmbelästigungen erst gar nicht auftreten. Üblicherweise gibt es deshalb zeitliche Beschränkungen, nach denen Kinder sich nachts (meist zwischen 20 und 7 Uhr) nicht auf dem Kinderspielplatz aufhalten dürfen.

Genaueres zu den Vorschriften auf öffentlichen Spielplätzen ist auf bussgeldkatalog.org unter dem Stichwort „öffentliche Spielplätze“ nachzulesen. +++