Neunter Vogelgrippefall in Hessen

Graugans am H5N8-Virus gestorben

Wiesbaden. Bei einer am 17. Januar in der Lahn in Wetzlar tot aufgefundenen Graugans wurde die Influenza vom Typ H5N8 nachgewiesen. Das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) hat als nationales Referenzlabor den Vorbefund des Hessischen Landeslabors (LHL) bestätigt. Insgesamt hat das LHL in Gießen seit Anfang November mehr als 2.200 Proben von Vögeln auf das Virus H5N8 untersucht.

Die Graugans ist der neunte bestätigte Fall des aktuellen Vogelgrippeerregers in Hessen. Dabei handelte es sich um acht Wildvögel und einen Rosapelikan aus dem Opel-Zoo. Der Fundort der infizierten Graugans in der Lahn liegt auf der Höhe Eiserne Hand 3 in Wetzlar. Die zuständige Veterinärbehörde des Lahn-Dill-Kreises hat zwei Restriktionsgebiete eingerichtet: einen Sperrbezirk mit einem Radius von einem Kilometer um den Fundort der Graugans sowie ein Beobachtungsgebiet mit einem Radius von drei Kilometern um den Sperrbezirk. In dem Sperrbezirk befinden sich vier Hobbygeflügelhaltungen mit insgesamt etwa 65 Hühnern, die jetzt amtstierärztlich untersucht werden.

Im Beobachtungsgebiet liegen die folgenden Gemarkungen der Stadt Wetzlar: Nauborn, Steindorf, Garbenheim, Wetzlar, Niedergirmes, Hermannstein. Sowie die folgenden Gemarkungen der Gemeinde Solms: Altenberg und Albshausen. Im Beobachtungsgebiet gibt es 52 Hobbygeflügelhaltungen mit 716 Tieren. Im Sperrbezirk gelten für die Dauer von 21 Tagen verschiedene Schutzmaßnahmen wie ein Verbot des Verbringens von gehaltenen Vögeln, Bruteiern, Fleisch und Fleischerzeugnissen aus dem Sperrbezirk. Im Beobachtungsgebiet gehaltene Vögel dürfen für die Dauer von 15 Tagen nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden. Auch die Jagd auf Federwild ist untersagt und Hunde und Katzen dürfen hier nicht frei laufen. In dieser Zeit dürfen gehaltene Vögel auch nicht zur Aufstockung des Wildvogelbestandes freigelassen werden.

Biosicherheitsmaßnahmen und Stallpflicht gelten weiterhin

Nach der aktuellen Risikoeinschätzung des Friedrich-Löffler-Institutes aufgrund der aktuellen Verbreitung der Vogelgrippe bei Wildvögeln in Europa und in derzeit 15 betroffenen Ländern Deutschlands ist weiterhin von einem hohen Eintragsrisiko in Nutzgeflügelhaltungen und Vogelbestände in zoologischen Einrichtungen durch direkte und indirekte Kontakte zwischen Wildvögeln und Nutzgeflügel auszugehen. Das Auftreten von H5N8 in 16 europäischen Staaten (Ungarn, Polen, Kroatien, Schweiz, Österreich, Deutschland, Dänemark, Niederlande, Schweden, Finnland, Frankreich, Rumänien, Serbien, Großbritannien, Griechenland, Bulgarien) und die schnelle Verbreitung weisen darauf hin, dass die räumliche Ausbreitung der Infektion derzeit mit großer Dynamik erfolgt. Täglich kommen aus verschiedenen Teilen Europas weitere Funde hinzu, häufig sind auch gehaltene Vögel in zoologischen Gärten oder Tierparks betroffen. Mittlerweile haben in Deutschland die Fälle bei Wildvögeln und Ausbrüche bei Geflügel und in zoologischen Einrichtungen ein nie zuvor gekanntes Ausmaß angenommen.

Die Seuchensituation hat sich somit leider nicht entschärft, sondern ist eher noch kritischer geworden. Oberste Priorität hat der Schutz der Nutzgeflügelbestände vor einer Infektion mit der hochpathogenen Form von H5N8. Hierbei steht die Errichtung einer physikalischen und funktionellen Barriere zwischen den Habitaten von Wildvögeln und den Geflügelhaltungen im Vordergrund. Die Aufstallung von Geflügel und weitere Biosicherheitsmaßnahmen minimieren das Risiko eines direkten und indirekten Kontakts mit infizierten Wildvögeln.

Um die Ausbreitung des Virus zu verhindern, ist die Einhaltung aller behördlichen Vorgaben von größter Bedeutung. Die landesweite Stallpflicht sowie das Verbot von Geflügelausstellungen gelten weiterhin. Alle örtlichen Veterinärbehörden und die sie unterstützenden Gemeinden sind aufgefordert, die flächendeckende Umsetzung der Stallpflicht sicher zu stellen. Dadurch werden Kontakte von Hausgeflügel mit Wildvögeln und deren Ausscheidungen und somit mögliche Infektionsverschleppungen vermieden.

Auch die strengeren Biosicherheitsmaßnahmen in allen Geflügel haltenden Betrieben – ob Kleinhaltung, zoologische Gärten oder Tierparks – sind weiterhin einzuhalten. Dazu gehören beispielsweise Desinfektionsmaßnahmen sowie Schuh- und Kleidungswechsel beim Betreten und Verlassen der Geflügelhaltungen. Darüber hinaus gilt in den Wildvogel-Geflügelpest-Gebieten ein Jagdverbot auf Federwild. Hunde- und Katzenbesitzer wird auch weiterhin empfohlen ihre Haustiere von toten oder kranken Wildvögeln fernzuhalten.

Infektionen des Menschen mit H5N8 sind bisher nicht bekannt. Dennoch sollten schon aus allgemein hygienischen Gründen tote oder kranke Vögel nicht mit bloßen Händen angefasst werden. Eine Übertragung des Erregers über infizierte Lebensmittel ist theoretisch denkbar, aber unwahrscheinlich. Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen durch rohe Eier oder Rohwursterzeugnisse mit Geflügelfleisch von infizierten Tieren gibt es bisher keine Belege. Auf die Einhaltung von Hygieneregeln im Umgang mit und bei der Zubereitung von rohem Geflügelfleisch und Geflügelfleischprodukten sollte grundsätzlich geachtet werden. Bei Geflügelbraten wird das Virus bei einer Kerntemperatur von 70 Grad in zwei bis drei Minuten abgetötet. +++