Medienrechtskanzlei greift Marke „FAN FEST“ der FIFA an

Köln. Die Medienrechtskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum aus Köln hat am Dienstag beim Harmonisierungsamt in Alicante (HABM) einen Löschungsantrag gegen die Marke „FAN FEST“ der FIFA gestellt. Die FIFA hat sich den Begriff „FAN FEST“ bereits im Jahr 2007 als Gemeinschaftsmarke beim HABM eintragen lassen. Durch diese Monopolisierung hat die FIFA in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union das grundsätzliche Recht, jedem Fan zu verbieten, den Begriff für das gemeinsame Schauen der WM-Spiele zu nutzen. Es drohen teure Abmahnungen. Weil der Begriff zumindest in Deutschland rein beschreibend für ein Fest von und für Fans ist, ist eine solche Markeneintragung unzulässig.

Rechtsanwalt Niklas Haberkamm, Partner der Kanzlei LHR: „Wir sind während der WM auf die Marke der FIFA aufmerksam geworden. Bereits die Eintragung der Marke „FAN FEST“ hätte nicht erfolgen dürfen. Es darf nicht sein, dass sich eine Organisation wie die FIFA die Rechte an einer Begrifflichkeit monopolisiert, die der Allgemeinheit zustehen. Der Begriff ist rein beschreibend für dahinterstehende Aktivitäten. Die Eintragung der Marke „FAN FEST“ durch die FIFA u.a. für Unterhaltung bei oder in Bezug auf Sportveranstaltungen zeigt nach unserer Meinung sehr treffend das Selbstverständnis der FIFA auf. Die FIFA räumt sich offensichtlich Rechte ein, die nicht ihr, sondern der Allgemeinheit zustehen. Das wollten wir auch im Namen der Fans so nicht stehen lassen.“ Bereits im Umfeld der WM 2006 war bekannt geworden, dass die FIFA sich u. a. die Begriffe „FUSSBALL WM 2006“ und „WM 2006“ markenrechtlich sichern konnte, obwohl eine Eintragung auch in diesen Fällen unzulässig war.

Wie der BGH nachträglich zutreffend feststellte, waren die Marken ebenfalls rein beschreibend und wurden weitgehend zugunsten der Allgemeinheit gelöscht. Unter Berücksichtigung der weiteren Eintragung „FAN FEST“ entsteht der Eindruck, dass die zuständigen Markenämter bei Anträgen der FIFA einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab anwenden, als bei anderen Markenanmeldungen: Nach den allgemeinen Grundsätzen liegt bei Gemeinschaftsmarken, also Marken, die für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten, ein absolutes Eintragungshindernis vor, wenn auch nur in einem Mitgliedstaat der Union ein Eintragungshindernis gegeben ist. Das bedeutet, dass das Prüfungsamt die Anmeldung der Marke „FAN FEST“ für die aufgezeigten Aktivitäten nicht hätte eintragen dürfen, weil die Begrifflichkeit in Deutschland rein beschreibend ist und damit ein klares Eintragungshindernis besteht. Die Kanzlei LHR will diesen Fehler jetzt auch für kommende Fan-Generationen korrigieren. Im Falle des Gewinns der Weltmeisterschaft soll jedermann auch ein FAN FEST feiern können, ohne befürchten zu müssen, dass ihm die FIFA dies verbietet, heißt es in der Mitteilung. +++ fuldainfo

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