Frankfurt. „Frankfurt ist nicht Esching hatte das Verwaltungsgericht Frankfurt in enger Anlehnung an die Argumente der Stadtverwaltung ins Feld geführt, um zu behaupten, der Sachverhalt des vor dem Bundesverwaltungsgericht verhandelten verkaufsoffenen Sonntags in der bayerischen Kleinstadt sei mit der Klage der ‚Allianz‘ gegen die Sonntagsöffnung am 10. April in Frankfurt ‚nicht ansatzweise vergleichbar‘.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof sieht dies offenbar grundsätzlich anders“, erklärt Bernhard Schiederig, Landesfachbereichsleiter Handel der ver.di Hessen und Aktiver der „Allianz für den freien Sonntag Hessen“: „In scheinbar großstädtischer Überheblichkeit ignorierte die Stadt Frankfurt bislang jede höchstrichterliche Rechtsprechung. Jetzt wird den Verantwortlichen auch hier wohl klar werden müssen, dass Frankfurt nicht Esching ist, aber grundlegende Gerichtsentscheidungen hier wie dort anzuerkennen und anzuwenden sind. Gerade in dieser Woche hat die ‚Allianz‘ alle hessischen Kommunen schriftlich über die aktuelle Rechtslage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2015 informiert. Wir hoffen, dies wird künftig berücksichtigt.“
Der VGH hat nämlich mit Beschluss vom 5. April 2016 (8 B 751/16) die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Frankfurt (VG) vom 24. März 2016 (7 L 602/16) aufgehoben und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche von ver.di und der Katholischen Arbeitnehmerbewegung (KAB) im Auftrag der „Allianz“ gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt zur Zulassung der Öffnung am kommenden Sonntag aus Anlass der Musikmesse wieder hergestellt. Dies kommentiert Rechtsanwalt Dr. Friedrich Kühn: „Da die Entscheidung unanfechtbar ist, kann von der Allgemeinverfügung daher kein Gebrauch gemacht werden, so dass die Geschäfte mangels Ausnahmegenehmigung am kommenden Sonntag nicht öffnen können.
Der VGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich die Allgemeinverfügung der Stadt Frankfurt selbst bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtwidrig erweist, da die Musikmesse eine Öffnung im gesamten Stadtgebiet und für alle Warengruppen in keinem Fall rechtfertigen kann. Die Musikmesse sei insoweit nicht prägend für den Sonntag. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Das VG Frankfurt hatte hingegen unter Verkennung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts argumentiert, die Allgemeinverfügung begegne noch nicht einmal rechtlichen Bedenken. Dabei hatte das VG Frankfurt die Argumentation der Stadt Frankfurt nahezu unverändert übernommen.“ +++ fuldainfo









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