Kindergeld nach dem Schulabschluss: Eltern müssen Familienkasse über weitere Pläne informieren

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Nach dem Ende der Schulzeit besteht für viele Eltern weiterhin Anspruch auf Kindergeld. Darauf weist die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) hin. Grundsätzlich wird Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Leistung jedoch auch darüber hinaus gewährt werden – etwa wenn das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung, ein Studium oder ein Praktikum absolviert.

Nicht immer schließt sich an das Schulende unmittelbar der nächste Ausbildungsabschnitt an. Für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wird Kindergeld daher für längstens vier Monate weitergezahlt. Zieht sich die Unterbrechung über diesen Zeitraum hinaus, kann ebenfalls ein Anspruch bestehen. Voraussetzung ist, dass sich das Kind nachweislich aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht oder nach einer bereits erfolgten Zusage auf den Beginn einer Ausbildung oder eines Studiums wartet. Entscheidend ist dabei, dass es sich um den nächstmöglichen Beginn der Ausbildung oder des Studiums handelt.

Als Nachweis genügen Angaben zu den Bewerbungsbemühungen einschließlich deren Ergebnisse. Auch Unterlagen zum Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen können erforderlich sein. Kindergeld kann zudem während eines Bundesfreiwilligendienstes oder vergleichbarer Freiwilligendienste wie dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) oder dem Freiwilligen Ökologischen Jahr (FÖJ) gezahlt werden.

Hat das Kind nach dem Schulabschluss zunächst keine konkreten Pläne für eine unmittelbar anschließende Ausbildung, kann unter bestimmten Voraussetzungen auch während der Arbeitssuche ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dafür muss sich das Kind bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter arbeitssuchend melden.

Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit empfiehlt Eltern, die Pläne ihres Kindes nach dem Schulende frühzeitig mitzuteilen. Über das Online-Angebot der BA können Mitteilungen und erforderliche Nachweise, beispielsweise zum Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie Schulbescheinigungen, bequem an die Familienkasse übermittelt werden. +++


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