Keine Rettungsgasse gebildet – Polizei und Rettungsdienste verärgert

Das Blockieren des Seitenstreifens ist nicht zulässig

Alsfeld. Am Donnerstagabend ereignete sich auf der A5 – in Fahrtrichtung Kassel – ein schwerer Verkehrsunfall zwischen den Anschlussstellen Alsfeld-Ost und dem Hattenbacher Dreieck. Bereits auf der Anfahrt zur Unfallstelle hatten die Rettungskräfte vereinzelt Fahrzeuge festgestellt die keine vorschriftsgemäße Rettungsgasse bildeten. Nach der Unfallaufnahme und dem Abtransport einer schwerstverletzten Person, die später verstarb, mit einem Rettungshubschrauber, bildete sich aufgrund der damit verbundenen Vollsperrung ein Rückstau von über zehn Kilometern Länge, der über die Anschlussstelle Alsfeld-Ost hinausreichte.

Die anschließende Bergung der beiden havarierten Sattelzüge verzögerte sich erheblich, da das Bergungsunternehmen trotz Begleitung durch ein Polizeifahrzeug nicht zeitnah zur Unfallstelle gelangte, da eine „Rettungsgasse“ auf einem Teilstück von 500 Metern Länge hinter der Anschlussstelle Alsfeld-Ost nicht gebildet wurde. Ursächlich hierfür waren mehrere Lastkraftwagen und Sattelzüge die verbotswidrig den Seitenstreifen benutzen und den linken Fahrstreifen blockierten. Bereits zum wiederholten Male mussten die eingesetzten Polizeibeamten feststellen, dass insbesondere LKW-Fahrer verbotswidrig bei Stau auf Autobahnen den linken Fahrstreifen und den Seitenstreifen benutzen. Hierdurch wurde die Bildung einer „Rettungsgasse“ unmöglich. Erst nach Aufforderung und Einschreiten durch die eingesetzten Polizeibeamten konnte mit Zeitverzug eine Gasse zur Durchfahrt gebildet werden.

Die festgestellten Ordnungswidrigkeiten wurden durch die Polizeibeamten fotografisch dokumentiert. Die Betroffenen müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 240 Euro, einem einmonatigen Fahrverbot sowie der Eintragung von zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Bei Stau und stockendem Verkehr auf Autobahnen gilt, dass alle Fahrzeuge sofort eine Gasse zur Durchfahrt bilden und halten müssen. Das Blockieren des Seitenstreifens hierzu ist nicht zulässig. Aufgrund der erhöhten Fahrzeugbreite ist bei Benutzung des linken Fahrstreifens von Lastkraftwagen die Bildung dieser Durchfahrt in der Regel ebenso nicht mehr möglich. Weiterhin ist es ratsam zum vorauswartenden Fahrzeug einen vorausschauenden Abstand einzuhalten um Platz für nötige Rangiertätigkeiten zu haben. +++