Karlsruhe: Klimaschutzgesetz in Teilen verfassungswidrig

Weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlte

Das Bundesverfassungsgericht hat das deutsche Klimaschutzgesetz in Teilen für verfassungswidrig erklärt. Die Regelungen seien insofern mit Grundrechten unvereinbar, als hinreichende Maßgaben für die weitere Emissionsreduktion ab dem Jahr 2031 fehlten, teilten die Karlsruher Richter am Donnerstag mit. Im Übrigen wurden die Verfassungsbeschwerden zurückgewiesen. Das Klimaschutzgesetz verpflichtet dazu, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um 55 Prozent gegenüber 1990 zu mindern und legt durch sektorenbezogene Jahresemissionsmengen die bis dahin geltenden Reduktionspfade fest. Der Gesetzgeber habe mit diesen Bestimmungen nicht gegen seine grundrechtlichen Schutzpflichten, die Beschwerdeführer vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen, oder gegen das Klimaschutzgebot verstoßen, so das Verfassungsgericht. Die zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführenden seien durch die angegriffenen Bestimmungen aber in ihren Freiheitsrechten verletzt. Die Vorschriften würden hohe Emissionsminderungslasten „unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030“ verschieben. Dass Treibhausgasemissionen gemindert werden müssten, folge auch aus dem Grundgesetz. Das Gericht wies den Gesetzgeber an, die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030 bis zum 31. Dezember 2022 näher zu regeln. +++