Karlsruhe: Kinderzahl bei Pflegeversicherung berücksichtigen

Demnach ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar

Die Nichtberücksichtigung der Kinderzahl bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber sei verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen, teilte das Bundesverfassungsgericht am Mittwoch mit. Demnach ist es mit dem Grundgesetz unvereinbar, als beitragspflichtige Eltern in der Pflegeversicherung unabhängig von der Kinderzahl mit gleichen Beiträgen belastet zu werden. Im gegenwärtigen System der sozialen Pflegeversicherung würden Eltern mit mehr Kindern gegenüber solchen mit weniger Kindern in spezifischer Weise benachteiligt, hieß es zur Begründung. Der anwachsende Erziehungsmehraufwand finde im geltenden Beitragsrecht keine Berücksichtigung. Die gleiche Beitragsbelastung der Eltern unabhängig von der Zahl ihrer Kinder sei verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigt, so die Karlsruher Richter. Weitergehende Verfassungsbeschwerden, die auch die Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherun  g und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen, wurden unterdessen zurückgewiesen (Beschluss vom 07. April 2022, 1 BvL 3/18, 1 BvR 2824/17, 1 BvR 2257/16, 1 BvR 717/16). +++