Justizministerin begrüßt EuGH-Urteil zu „Privacy Shield“

Datenschützer: Internationaler Datenverkehr vor "schweren Zeiten"

Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-US-Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ begrüßt. „Der Europäische Gerichtshof hat heute den Schutz der Privatsphäre der europäischen Bürgerinnen und Bürger erneut gestärkt“, sagte sie dem „Redaktionsnetzwerk Deutschland“. Das sei gut für den Datenschutz und für Verbraucher, die mit jedem Klick im Netz digitale Spuren hinterließen. Lambrecht fügte hinzu: „Der Schutz persönlicher Daten ist ein zentrales Grundrecht in der digitalen Welt.“

Und Deutschland habe mit der Datenschutz-Grundverordnung in der Europäischen Union weltweit Maßstäbe für den Schutz persönlicher Daten gesetzt. Die SPD-Politikerin sagte weiter: „Eine wichtige Konsequenz aus den gescheiterten Safe Harbor– und Privacy Shield-Abkommen sollte sein, Daten europäischer Bürgerinnen und Bürger auf europäischen Servern zu speichern. Denn Kontrolle über die eigenen Daten, Aufsicht durch unabhängige Datenschutzbehörden und wirksamer Rechtsschutz vor Gerichten ist essentieller Teil des Grundrechtsschutzes.“ Die EU müsse Vorreiter bleiben für eine digitale Welt, die die Bürgerrechte achte. „Das stärkt auch die Digitalwirtschaft in Europa.“ Der EuGH hatte „Privcacy Shield“ zuvor gekippt. Im Rechtsstreit eines österreichischen Datenschutzaktivisten gegen Facebook erklärten die Luxemburger Richter allerdings, dass Nutzerdaten von EU-Bürgern weiterhin auf Basis sogenannter Standardvertragsklauseln in die USA und andere Staaten übertragen werden können.

Datenschützer: Internationaler Datenverkehr vor „schweren Zeiten“

Der Hamburger Datenschützer Johannes Caspar hat das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur EU-US-Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ kritisiert. Dass das „Privacy Shield“ aufzuheben sei, die Standardvertragsklauseln in den USA aber ein angemessenes Datenschutzniveau schaffen sollten, erscheine abwegig, sagte Caspar dem „Handelsblatt“. „Der Ball befindet sich damit wieder einmal im Spielfeld der Aufsichtsbehörden, die nun vor der Entscheidung stehen werden, insgesamt die Datenübermittlung über Standardvertragsklauseln kritisch zu hinterfragen.“ Das betreffe dann letztlich aber nicht nur Staaten, „die sich wie die USA zumindest immerhin bemüht hatten, den Eindruck zu machen, adäquate Strukturen des Datenschutzes zu schaffen“, so Caspar. Für Länder wie China seien derartige datenschutzrechtliche Vorkehrungen weit entfernt. „Für den internationalen Datenverkehr ziehen schwere Zeiten auf.“ Caspar bemängelte in diesem Zusammenhang, dass es in den vergangenen Jahren den USA, aber auch der EU-Kommission nicht gelungen sei, „eine tragfähige Grundlage für einen angemessenen Schutz von Daten zu implementieren, die dem europäischen Datenschutzstandard entspricht“. Die Auswirkungen dieses Urteil beträfen aber den internationalen Datentransfer insgesamt. „Eine Datenübermittlung in Staaten ohne angemessenes Datenschutzniveau wird es daher künftig nicht mehr geben können“, so Caspar.

DIHK warnt vor Folgen des EuGH-Urteils zum „Privacy Shield“

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat vor den Folgen des EuGH-Urteils zur EU/USA-Datenschutzvereinbarung „Privacy Shield“ für die deutsche Wirtschaft gewarnt und Konsequenzen gefordert. „Wenn selbst die EU-Kommission nicht in der Lage war, mit dem Privacy Shield eine europarechtsgemäße Vereinbarung mit den USA zu treffen – wie soll man das in diesem von Unsicherheit geprägten Rechtsbereich dann gerade von kleinen und mittleren Unternehmen, erwarten“, sagte DIHK-Chefjustiziar Stephan Wernicke dem „Handelsblatt“. Rechtssicherheit sehe anders aus. „Unternehmen mit Datentransfer in Drittstaaten brauchen nun nicht allein für die USA sondern demnächst auch für Großbritannien schnelle und belastbare Hinweise von der Kommission sowie den zuständigen Datenschutzbeauftragten zur EU-datenschutzrechtskonformen Vertragsgestaltung“, so Wernicke. Auch wenn für den Datenaustausch sogenannte Standardvertragsklauseln weiterhin grun  dsätzlich möglich bleiben, „bürdet die EU einmal mehr den Unternehmen das Risiko auf, ob ihre Verträge auch den weithin unbestimmten rechtlichen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung DSGVO im Lichte der Grundrechtscharta genügen“. Aus Sicht Wernickes verdeutlicht das EuGH-Urteil „die fortbestehende und auch von vielen deutschen Unternehmen beklagte massive Rechtsunsicherheit im Datenschutzrecht der EU“. Dieses Recht entwickle in Verbindung mit der Grundrechtecharta „immer stärkere extraterritoriale Wirkungen“. Hier sei Vorsicht geboten. „Für die Weiterentwicklung der Digitalökonomie ist dies eine kritische Situation“, sagte Wernicke. +++