Hessisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

Das hessische Verfassungsschutzgesetz (HVSG) ist teilweise verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss.

Demnach sind mehrere im HVSG geregelte Datenerhebungs- und Übermittlungsbefugnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Schutz der informationellen Selbstbestimmung verstoßen. Unter anderem geht es dabei um die Ortung von Mobilfunkendgeräten, das Auskunftsersuchen bei Verkehrsunternehmen und über Flüge, den Einsatz verdeckter Mitarbeiter sowie Übermittlungen an Strafverfolgungsbehörden.

Zu den Beschwerdeführern zählten unter anderem zwei Mitglieder und Funktionsträger einer vom Landesamt für Verfassungsschutz als extremistisch eingestuften Organisation. Zwei weitere Beschwerdeführer vertraten als Rechtsanwälte Personen, die vom Landesamt beobachtet werden, weil ihnen die Zugehörigkeit oder Unterstützung ausländischer terroristischer Vereinigungen vorgeworfen wird oder sie der linksextremistischen Szene angehören. Ein weiterer Kläger steht als freier Journalist häufig in Kontakt mit Personen, die unter Beobachtung des Landesamts stehen.

Innenminister Roman Poseck erklärte zur Entscheidung des Bundesverfassungsschutzgerichts: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt Klarheit. Aus ihr ergibt sich der Rahmen für die zukünftige Ausgestaltung des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes. Soweit Bestimmungen für verfassungswidrig erklärt wurden, werden wir zeitnah Neuregelungen auf den Weg bringen und dafür Sorge tragen, dass diese innerhalb der vom Bundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist bis Ende 2025 in Kraft treten können.

Es besteht immer wieder ein Spannungsverhältnis zwischen den Interessen der Sicherheitsbehörden und den Persönlichkeitsrechten von Betroffenen. Dieses Spannungsverhältnis ist auch in diesem Verfahren zutage getreten. Das Bundesverfassungsgericht hat den Persönlichkeitsrechten in seiner Entscheidung eine hohe verfassungsrechtliche Bedeutung eingeräumt. Dies gilt es zu respektieren, auch wenn ich mir eine stärkere Beachtung der Sicherheitsgesichtspunkte gewünscht hätte.

Gerade in der heutigen Zeit vielfältiger Bedrohungen von innen und außen durch Extremismus, Terrorismus und Spionage brauchen wir gut ausgestattete Sicherheitsbehörden, die über die notwendigen Befugnisse verfügen. Daran werden wir nach Maßgabe des Rahmens, den das Bundesverfassungsgericht nun gesetzt hat, auch weiterarbeiten.“ +++


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