Grünes Licht für Windpark Hofbieber

Kassel. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Beschluss vom 19.08.2015 einen Eilantrag der Hessischen Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V. in Echzell (HGNO), einer anerkannten Naturschutzvereinigung, abgelehnt, mit der die Errichtung und der Betrieb von 3 Windkraftanlagen in Hofbieber-Traisbach im Landkreis Fulda verhindert werden sollte. Das Regierungspräsidium Kassel hatte dem Betreiber am 17.02.2015 eine entsprechende Genehmigung erteilt und die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte im Februar 2015 zunächst die nach Erlass der Genehmigung unmittelbar begonnenen Bauarbeiten bis zum Ergehen einer Entscheidung über den Eilantrag gestoppt.

Mit der jetzt ergangenen Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Kassel festgestellt, dass gegen die Genehmigung für die 3 Windkraftanlagen keine rechtlichen Bedenken bestehen, die die Aussetzung der angeordneten sofortigen Vollziehung und damit die weitere Verzögerung des Vorhabens bis zur Entscheidung über die von dem Betreiber erhobene Klage gegen den Bescheid rechtfertigen. Die HGNO hatte bemängelt, dass sich das Regierungspräsidium Kassel das Vorhaben ohne Durchführung einer umfassenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) genehmigt und sich stattdessen mit einer Vorprüfung begnügt habe. Eine UVP sei – so die HGNO – aber notwendig gewesen, denn die geplanten Windkraftanlagen befänden sich in unmittelbarer Nähe besonders oder sogar streng geschützter Tierarten wie Schwarzstorch, Rotmilan, Wespenbussard und Fledermäusen. Es bestehe die begründete Gefahr, dass diese Tiere Opfer von Kollisionen mit den Rotoren der Windkraftanlagen würden oder bei der Brut des Nachwuchses beeinträchtigt werde.

Dieser Auffassung ist die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel nicht gefolgt. Das Regierungspräsidium Kassel habe – so das Gericht – seine Entscheidung, das Vorhaben ohne UVP zu genehmigen, nach eingehender Prüfung aller wesentlichen Gesichtspunkte und auf der Grundlage umfangreicher Gutachten getroffen und nach-vollziehbar begründet. Der Behörde stehe, was den Umfang der notwendigen Begutachtung und die Einschätzung der Umweltauswirkungen des Vorhabens anbelangt, ein durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine umfassende Prüfung der Richtigkeit der Entscheidung sei dem Gericht verwehrt. Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel ist die Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof möglich. +++ fuldainfo

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