Görig: „Die Sache mit dem Eisteich war längst geklärt“

Lauterbach. Aus Sicht von Landrat Manfred Görig (SPD) ist die Schärfe der überflüssigen Debatte um das Eisteichgelände nur durch die CDU-Spitze im Kreistag – namentlich durch Dr. Jens Mischak und Stephan Paule – hervorgerufen worden. Die haltlosen Unterstellungen („ominöses Geschäft“ – „Grundstücks-Deal“) werden vom Landrat als „schwerer Angriff auf die Integrität und Seriosität der Kreisregierung“ gewertet. Denn die Angelegenheit mit dem Grundstücksverkauf sei – auch aus Sicht des Bürgermeisters – längst geklärt gewesen, nachdem der Investor kein notwendiges Baurecht von der Stadt erhalten habe.

Am 20. Mai wurde in einem Gespräch des Landrats mit Bürgermeister Rainer Hans Vollmöller auch dieses Thema berührt. Man habe gemeinsam die Eisteich-Angelegenheit für abschließend geklärt gehalten, so Manfred Görig in einer Pressemitteilung. Es sei insbesondere Dr. Mischak darum gegangen – in Kenntnis des tatsächlichen Hintergrunds – die Kreisspitze und die Kreisverwaltung „in ein schlechtes Licht zu rücken“. Das sei der entscheidende Grund für den Landrat gewesen, im Kreistag in Lauterbach „sehr deutliche Worte“ gegenüber der Kreis- und Stadt-CDU zu wählen. Stadtverordnetenvorsteher Lothar Pietsch habe nicht Recht mit der Behauptung, man sei „sehenden Auges“ in das Scheitern des Immobiliengeschäfts gelaufen. Es gebe belegbare Unterlagen, dass die Stadt klare Signale an den Investor gegeben hat, aufgrund derer der Unternehmer glauben konnte, seine Pläne wären mit reformierten städtischen Baurecht realisierbar.

Der mögliche Investor Unger habe vor zehn Monaten dem Landrat in einer Mail unmissverständlich mitgeteilt, dass er den Vertrag zum Erwerb nur deswegen unterschreibt, weil er von der Stadt Lauterbach mit ihrer Planungshoheit diese „klaren Signale“ erhalten habe, eine Verwirklichung werde für möglich gehalten. Dass eine Öffnungsklausel – zum Rücktritt vom Vertrag, falls die Planungsvoraussetzungen durch die Stadt nicht hergestellt werden können – in einem solchen Vertrag enthalten sei, bezeichnet der Landrat als völlig normal. Niemand könne es dem Investor verübeln, dass er nun diese Klausel gezogen habe und der Vertrag mithin unwirksam sei. Geld sei keines geflossen, Schaden sei für niemanden entstanden.

Zur Vertragsaufhebung sei es dann gekommen, weil das Vorhaben des Unternehmers den Wünschen der Stadt dann doch nicht entsprochen hat. Damit war die Sache eigentlich erledigt. „Es ist schade, dass ein sehr gutes Grundstück im Besitz des Kreises nicht an einen der beiden in Frage kommenden Investoren habe vermarktet werden können und bei diesen Verärgerung entstanden sei. Ein Filetstück an zwei Bundesstraßen gelegen könne wirklich als echte Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung verwendet werden. Zwei Investoren habe es in Lauterbach gegeben, die jedoch mit ihren Wünschen – aus Sicht der Stadt Lauterbach – nicht zur Stadtentwicklung gepasst hätten. Nach Kenntnis des Landrats gibt es weiterhin Interessenten – auch aus Lauterbach direkt – für dieses Grundstück. Görig hat Sorge, dass „das von der CDU angezettelte überflüssige politische Spiel diese möglichen Investoren in ihren Vorhaben nicht bestärkt sondern eher abschreckt.“

„Die Kommunalaufsicht ist für die Rechtsaufsicht zuständig“, betont Landrat Görig und widerspricht damit der Lauterbacher CDU. Nur bei der Finanzaufsicht liegt die Zuständigkeit beim Regierungspräsidium. Inhaltlich zum Wirken des Lauterbacher Ältestenrats sagt Görig: „Jetzt auch Stadtverordnetenvorsteher Lothar Pietsch wie zuvor Dr. Mischak mitgeteilt, dass in diesem Gremium der Stadt inhaltlich gesprochen wurde. Genau diese inhaltliche Befassung werde Kommunalaufsicht prüfen. Der Vorwurf, Landrat Görig würde seine rein staatliche Aufgabe als Behörde der Landesverwaltung dazu verwenden, in die Planungsprozesse der Stadt Lauterbach einzugreifen, ist falsch. Der staatliche Landrat hat als Kommunalaufsichtsbehörde die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommunen im Einklang mit den geltenden Vorschriften verwaltet werden. Die geltenden Vorschriften fordern auch, dass diejenigen Gremien einer Kommune mit einer Angelegenheit befasst werden, die hierfür zuständig sind. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel, dass Zuständigkeitsvorschriften eingehalten worden sind, kann sich der Landrat gemäß § 137 HGO über die entsprechenden Vorgänge in einer Kommune informieren.

Der staatliche Landrat wollte nicht und hat auch nicht in die städtische Bauleitplanung eingegriffen, sondern hat ausschließlich von seinem Informationsrecht Gebrauch gemacht. Anhaltspunkt hierfür bot die dringende Vermutung, dass der Ältestenrat Tätigkeiten wahrgenommen hat, die in die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung fielen bzw. eine Entscheidung der Stadtverordnetenversammlung vorweggenommen hat. Wäre dies so, läge eine Verletzung der Zuständigkeitsbestimmungen des § 51 HGO vor, denn nur die Stadtverordnetenversammlung selbst kann darüber befinden, ob ein Bebauungsplan geändert werden soll oder nicht.

Bei dem Ältestenrat handelt es sich hingegen nicht um ein Gremium oder Organ, dem nach der HGO eine Sachentscheidungskompetenz zugewiesen ist. Ein Ältestenrat, dessen Bildung nach der HGO nicht einmal vorgeschrieben ist, hat lediglich den Vorsitzenden der Gemeindevertretung im Hinblick auf die Vorbereitung und die Durchführung der Sitzungen der Gemeindevertretung zu beraten. Sein Beratungsergebnis ist noch nicht einmal für den Vorsitzenden bindend. Beratungsgegenstände des Ältestenrates betreffen also gerade nicht die inhaltliche Vorbereitung der Sachentscheidung, sondern lediglich die geschäftsordnungsmäßige, also die formelle Abwicklung der Tagesordnung. +++ fuldainfo

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