Ein Urteil des saarländischen Verfassungsgerichtshofs findet erste Nachahmer in der Rechtsprechung. Das berichtet der "Spiegel" in seiner neuen Ausgabe. Demnach sind Geschwindigkeitsmessungen im Straßenverkehr nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die eingesetzten Geräte die Rohmessdaten abspeichern und sich damit das Ergebnis überprüfen lässt. Das ist aber offenbar bei vielen modernen Lasergeräten nicht der Fall. So urteilte das Amtsgericht Berlin-Tiergarten im Fall eines Autofahrers, der statt der erlaubten 60 km/h mit 88 km/h unterwegs gewesen sein soll: Die fehlende Prüfmöglichkeit verstoße "gegen das Rechtsstaatsprinzip". Das Amtsgericht Bautzen erklärte in mehreren Fällen Messergebnisse für "unverwertbar". Das Amtsgericht Suhl zweifelt offenbar auch daran, mittels Drucksensoren zu messen, sofern keine Rohmessdaten abgespeichert werden. Es hat dazu ein Gutachten in Auftrag gegeben, schreibt das Magazin. +++
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