Münster. Das Töten männlicher Eintagsküken aus Legehennenrassen in Brütereien verstößt nicht gegen das Tierschutzgesetz: Das entschied das Oberverwaltungsgericht Münster am Freitag. Das Tierschutzgesetz erlaube das Töten von Tieren, wenn dafür ein vernünftiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliege, hieß es zur Begründung. Die Aufzucht der ausgebrüteten männlichen Küken aus einer Legehennenrasse sei für die Brütereien mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Die Tötung der Küken sei daher Teil der Verfahren zur Versorgung der Bevölkerung mit Eiern und Fleisch. Technische Verfahren, um nur noch Eier mit weiblicher DNA auszubrüten, seien noch nicht praxistauglich. Die Kreise in Nordrhein-Westfalen hatten die seit Jahrzehnten allgemein übliche Praxis des "Küken-Schredderns" auf Weisung des zuständigen nordrhein-westfälischen Ministeriums untersagt. Dagegen hatten mehrere Brütereien geklagt.
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