Förderstopp für PV-Anlagen droht

Registrierungspflicht Marktstammdatenregister bis 31. Januar 2021

Am 31. Januar 2021 endet die Registrierungsfrist für vor Februar 2019 installierte Stromerzeugungseinheiten. Anlagenbetreiber, die dann noch nicht im Markt-stammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen sind, verlieren ihre Einnahmen, denn der Eintrag ist Voraussetzung für die EEG-Vergütung. Dies betrifft unter anderem alle privaten PV-Anlagen, die an das Stromnetz angeschlossen sind, heißt es in einer Mitteilung der RhönEnergie Fulda.

Wer Strom mit einer Photovoltaik-Anlage erzeugt, die an das Stromnetz angeschlossen ist, muss diese im Marktstammdatenregister eintragen. Die Bundesnetzagentur will auf diese Weise verbindliche Informationen zum Strommarkt in einer großen Datenbank vollständig erfassen und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Wer die Meldepflicht versäumt, dem droht der Verlust der Vergütung nach dem EEG oder KWKG.

Meldepflicht für neue Anlagen und Bestand

Die Pflicht gilt für PV-Anlagen, Blockheizkraftwerke, Batteriespeicher, KWK-Anlagen, Windenergieanlagen und Notstromaggregate. Jonathan Hein von der RhönEnergie Effizienz + Service erklärt, dass hier das Anlagenalter ganz unerheblich ist: „Laufende Anlagen müssen unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme registriert werden, auch wenn die Anlage vor Jahren in Betrieb genommen wurde. Auch die Größe ist nicht von Bedeutung, auch kleine Anlagen gelten als registrierungspflichtige Stromerzeugungseinheit.“

Ertragsausfall über EEG

Bestandsanlagen müssen neu registriert werden, auch wenn sie bereits in einem der Vorgängerregister der Bundesnetzagentur gemeldet waren. Für Neuanlagen gilt nach Inbetriebnahme eine einmonatige Frist zur Registrierung. Für Anlagenbetreiber, die diesen Eintrag nicht selbst vornehmen können oder wollen, übernimmt das die RhönEnergie-Tochter RhönEnergie Effizienz + Service GmbH. Diese Dienstleistung ist in den Serviceverträgen für Wartung, Reinigung und Überwachung von PV-Anlagen kostenlos enthalten, kann aber auch einzeln für eine Aufwandspauschale beauftragt werden.