Flugunglück Wasserkuppe – Anklage erhoben

Drei Menschen, eine Mutter und deren 11 bzw. 12 Jahre alten Kinder, kamen ums Leben

Die Staatsanwaltschaft Fulda hat in dem Ermittlungsverfahren wegen des tödlichen Flugunglücks auf der Wasserkuppe Anklage zum Landgericht Fulda wegen des Verdachts der fahrlässigen Gefährdung des Luftverkehrs sowie fahrlässiger Tötung erhoben. Bei dem Vorfall waren drei Menschen, eine Mutter und deren 11 beziehungsweise 12 Jahre alten Kinder, ums Leben gekommen. Der 57-jährige Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig, die ihm als verantwortlichen Piloten obliegenden Sorgfaltspflichten nicht ausreichend beachtet und dadurch kausal den Tod dreier Menschen verursacht zu haben. Bereits in Vorbereitung des mit der einmotorigen Maschine des Typs „Cessna 172N“ vom City-Flugplatz Mannheim zum Sonderlandeplatz Wasserkuppe geplanten Fluges hatte es der Angeschuldigte unterlassen, zu überprüfen, ob die zulässige Höchstflugmasse der Maschine von 1043 Kilogramm gewahrt war, obwohl sich diese Überprüfung angesichts vierer erwachsener Passagiere aufdrängte.

Letztendlich wurde der Flug daher mit einer Überladung von mindestens 32 Kilogramm angetreten, angesichts derer sich bereits der Abflug – auch aufgrund der damit verbundenen Leistungsbegrenzungen – verbot. Auf der Wasserkuppe angekommen, drehte der Angeschuldigte die Maschine unter Verkürzung des ihm vorgegebenen Landeanflugs – möglicherweise wegen eines ihm nach einem Start von der Gegenpiste entgegenkommenden weiteren Flugzeugs – in den Endanflug auf die Landebahn ein, wobei seine Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt mit 70 Knoten (130 km/h) um nahezu das Doppelte über der Aufsetzgeschwindigkeit der Maschine lag. Vor dem Hintergrund der sich hieraus ergebenden Zweifel, nämlich, ob diese Geschwindigkeit im verbleibenden Zeit-/Streckenfenster noch auf das für eine erfolgreiche Landung erforderliche Maß abbaubar war, sowie des Umstandes, dass die Motorleistung infolge der Höhenlage des Landeplatzes und der damit verbundenen geringen Luftdichte einer signifikanten Minderung unterlag und ein im weiteren Verlauf des Landeanflugs angesetztes Durchstartmanöver angesichts des Überladezustandes gegen das ansteigende Terrain mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zum Scheitern verurteilt sein würde, hätte die fliegerische Sorgfalt ein sofortiges Durchstarten der Maschine geboten, welches der Angeschuldigte jedoch zu diesem Zeitpunkt unterließ.

Als der Angeschuldigte sich im weiteren Landeanflug schließlich für ein Durchstarten der Maschine entschied, war ein solches aufgrund der benannten Umstände nicht mehr erfolgreich möglich. Infolgedessen prallte die Cessna etwa 70 Meter nach dem Pistenende und etwa 17 Meter vor der hinter der Piste quer verlaufenden Straße zunächst mit dem Hauptfahrwerk auf den Boden, kollidierte sodann mit einem Anschlagpfeiler und prallte danach in eine rollbare Schranke, die sich hinter dem Propeller verkeilte. Danach überquerte sie die dort befindliche Straße und erfasste – mit immer noch laufendem Propeller – die jenseits der Straße, auf einem Gehweg laufende Mutter mit ihren Kindern, die hierdurch jeweils multiple schwerste und unmittelbar tödliche Verletzungen erlitten. +++