Feuerwerkskörper nicht nahe an Fahrzeugen zünden

„Wenn Auto – kein Alkohol“

Fulda. Silvesterraketen und Böller gehören am Abend des Jahreswechsels beim Feiern dazu. An parkenden Fahrzeugen bleiben jedoch nicht selten Spuren des nächtlichen Treibens zurück. Damit Autofahrer am Neujahrstag keine bösen Überraschungen erleben, gibt der Automobilclub von Deutschland e.V. (AvD) einige Hinweise, wie man solche Schäden vermeiden kann.

Feuerwerkskörper können große Schäden verursachen

Geraten solche Sprengkörper, denn nichts anderes ist Feuerwerk, unter ein am Straßenrand parkendes Auto, können sie Schäden verursachen. Das sollten auch Besitzer von Fahrzeugen mit Gas- oder Hybridantrieb beachten. Lackschäden sind ebenfalls zu befürchten. Irrlichternde Raketen haben genug Kraft, Autoscheiben zu durchschlagen. In jedem Fall verantwortungslos handelt der, der seine Böller anzündet und sie auf Reifen legt, in den Auspuff steckt oder sie unter Fahrzeuge wirft. Eltern sollten auch darauf achten, dass Feuerwerkskörper nicht in die Hände von Kindern gehören. Windabweiser an Schiebedächern oder Seitenfenstern sind besonders anfällig dafür, dass sich darunter Knallkörper verkeilen: Sie sollten entweder demontiert oder mit Klebeband verschlossen werden. Ein sauberes Auto mit gewachstem Lack hilft: Feuerwerkskörper gleiten leichter ab, auch Schmauchspuren können dann leichter mit Lackreiniger entfernt werden. Grundsätzlich ist aber der beste Ort für das eigene Fahrzeug in dieser Nacht die Garage. Geht das nicht, rät der AvD dazu, nicht dort parken, wo erwartungsgemäß mit viel „Knallerei“ zu rechnen ist. Sicherer sind in jedem Fall Höfe, Unterständen etc., ansonsten besser in ruhigeren Straßen parken. In der Silvesternacht sollten gerade „Laternenparker“ das im belebten Straßenraum abgestellte eigene Auto im Auge behalten, zumindest zwischen Mitternacht und 1 Uhr.

Versicherungsschutz nicht immer gegeben

Verursacht jemand durch gezündete Böller Schäden, muss er für diese auch aufkommen. „Dazu muss der Täter bekannt sein oder er hat sich reumütig gemeldet“, erklärt Herbert Engelmohr vom Automobilclub: „Seine private Haftpflichtversicherung muss den angerichteten Schaden dann zahlen.“ Hat der Geschädigte Autobesitzer eine Kaskoversicherung, kann er sich an diese wenden. Der AvD weist aber darauf hin, dass für die Zahlung durch die eigene Teilkasko ein „Feuer mit Flammenbildung“ entstanden sein muss. „Schmor- und Sengschäden“ genügen nicht. Das musste schon vor Jahren ein Cabrio-Besitzer erfahren, dessen Cabrio-Dach durch glimmende Raketenreste verschmort wurde. Das in der Sache ergangene Urteil des AG Pforzheim (17.12.1993, Az.: C 384/93) ist leider immer noch aktuell. Blech- und Lackbeschädigungen sind durch die Vollkaskoversicherung als Vandalismusschäden abrechenbar. Zu berücksichtigen sind hier aber der häufig vorhandene Selbstbehalt und die Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt. Tipp: Den angerichteten Schaden vor dem Gang zur Versicherung fotografieren und der Polizei anzeigen.

Auto in dieser Nacht möglichst nicht benutzen

Der Automobilclub rät dazu, nur zu unvermeidbaren Fahrten in dieser Nacht aufzubrechen. Das gilt besonders für den Zeitraum zwischen 23.30 Uhr und 1 Uhr. Dabei langsam fahren, Fenster geschlossen halten. Man wird es kaum vermeiden können, dabei “Slalom zu fahren“, also Menschen auf der Straße auszuweichen. Bitte vorsichtig und langsam fahren, ggf. anhalten. Durch ein auf der Straße aufgebautes Privatfeuerwerk zu rollen, verbietet sich von selbst.

Wer fahren muss, trinkt keinen Alkohol!

„Autofahren? – Kein Alkohol und Drogen!“ Auch wenn noch 0,5 Promille „erlaubt“ sind. Das „Herantrinken“ an diese Grenze schlägt immer fehl. Mit Alkohol im Blut ist man nicht mehr verkehrstauglich und gefährdet sich und andere. Die Polizei wird auch in diesem Jahr wieder im gesamten Bundesgebiet verstärkt Alkohol-Kontrollen vornehmen. Autofahrer sollten nicht wegen Trunkenheit ihren Führerschein riskieren. Der Automobilclub empfiehlt, in dieser Nacht auf öffentliche Verkehrsmittel umzusteigen, die in fast allen Städten besonders lange verkehren, ein Taxi zu nehmen (Achtung: Es drohen lange Wartezeiten! Daher das Taxi besser vorreservieren.) oder mit Freunden zu verabreden, wer alle nach Hause fährt. Übrigens: Nicht nur Führerscheininhaber können wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt werden. Die Strafnorm gilt bei Führen eines Fahrzeuges im Verkehr. Radfahrern kann aber anschließend nur von der Verwaltungsbehörde ein vorhandener Führerschein entzogen werden. +++