Familienunternehmer fordern bessere Gesetzesfolgenabschätzung

Möglichkeiten wären Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen oder Befreiungstatbestände

Die deutschen Familienunternehmen verlangen, dass der Gesetzgeber sie in den Blick nimmt, wenn er neue Vorschriften macht. „Gesetze, die in der Vergangenheit mit Blick auf Großkonzerne gemacht wurden, können gravierende Auswirkungen auf Familienunternehmen haben“, sagte Rainer Kirchdörfer, Vorstand der Stiftung Familienunternehmen, dem „Handelsblatt“. Der Gesetzgeber müsse deswegen prüfen, „ob Familienunternehmen durch gesetzliche Maßnahmen betroffen sind“, forderte er.

Die Stiftung Familienunternehmen schlägt daher einen Familienunternehmen-Test vor, mit dem sich die Folgen von neuen Vorschriften und Gesetzesänderungen in ihrer Wirkung auf Familienunternehmen überprüfen lassen. Das Konzept liegt dem „Handelsblatt“ vor. Deutsche Mittelständler beschäftigen häufig mehr als 250 Mitarbeiter, erwirtschaften mehr als 50 Millionen Euro Umsatz und gehören daher nicht mehr zu den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach EU-Definition. Im Ergebnis sind Bü  rokratielasten und gesetzliche Anforderungen für die größeren Mittelständler so hoch wie bei großen Kapitalgesellschaften, obwohl sie familiengeführt sind wie die kleineren Betriebe.

Der Familienunternehmen-Test, den Rechtsprofessor Mathias Habersack von der Ludwig-Maximilians-Universität München im Auftrag der Stiftung entwickelt hat, soll künftig konkret danach fragen, ob sich bei neuen Gesetzen eine „spezifische Betroffenheit“ ergibt mit Blick auf die folgenden Bereiche: die Corporate Governance der Gesellschaft, die Generationenfolge, eine etwaige Fremdverwaltung eines Gesellschafteranteils, die Publizität von Unternehmenskennzahlen und sonstigen Informationen, die Finanzierung des Unternehmens oder die Mobilität der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter.

Die Ministerien für Wirtschaft und Justiz könnten dann „gemeinsam nach Maßnahmen zur strukturellen Gleichbehandlung der Familiengesellschaften mit den Nicht-Familiengesellschaften“ suchen, heißt es in dem Konzept. Möglichkeiten der Entlastung wären Ausnahmeregelungen, Übergangsfristen oder Befreiungstatbestände. +++