Bundestag beschließt Corona-Rettungspaket

Garantierahmen von 400 Milliarden Euro

Der Bundestag hat das milliardenschwere Hilfspaket gegen die Folgen der Coronavirus-Pandemie auf den Weg gebracht. Die für die Lockerung der Schuldenbremse nötige absolute Mehrheit der Abgeordneten stimmte am Mittwochnachmittag für den Plan der Bundesregierung. 469 Abgeordnete stimmten dafür, drei Parlamentarier stimmten dagegen. Zudem gab es 55 Enthaltungen. Das Hilfspaket umfasst unter anderem einen Nachtragshaushalt, der eine Nettokreditaufnahme in Höhe von rund 156 Milliarden Euro für das laufende Jahr vorsieht.

Dieser setzt sich zusammen aus zusätzlichen Ausgaben von 122,487 Milliarden Euro sowie erwarteten Steuermindereinnahmen von 33,5 Milliarden Euro. Für das Paket muss zeitweilig die Grenze der Schuldenbremse überschritten werden. Für kleine Unternehmen sind bis zu 50 Milliarden Euro an Hilfen vorgesehen. Durch den Nachtragshaushalt erhöhen sich die für 2020 veranschlagten Ausgaben des Bundes von 362 Milliarden Euro auf 484,487 Milliarden Euro. Zudem soll es einen milliardenschweren Rettungsfonds für Unternehmen geben. Die Instrumente des Wirtschaftsstabilisierungsfonds umfassen einen Garantierahmen von 400 Milliarden Euro. Zusätzliche 200 Milliarden Euro sind für direkte Beteiligungen und Kredite vorgesehen. Am Nachmittag sind noch weitere Abstimmungen über Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung geplant. Unter anderem will der Bundestag über drei Gesetzentwürfe von Union und SPD zum Schutz der Bevölkerung, zur Entlastung der Krankenhäuser und zum Sozialschutz angesichts der Corona-Krise abstimmen. Der Bundesrat soll am Freitag über die Maßnahmen abstimmen. In einer Sondersitzung am Mittwochvormittag hatte die Länderkammer sich bereits mit dem Nachtragshaushalt befasst und dabei keinerlei Einwände erhoben.

Zivil- und Insolvenzrecht wegen Coronakrise geändert

Der Bundestag ändert wegen der Coronakrise das Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht – und zwar einstimmig, bei lediglich zwei Gegenstimmen aus der AfD. Am Freitag muss noch der Bundesrat zustimmen. Im Bereich des Zivilrechts dürfen Schuldner im Zeitraum bis 30. Juni 2020 die Leistung einstweilen verweigern oder einstellen, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können. Vermieter können Mietverhältnisse über Grundstücke oder Räume nicht allein aus dem Grund kündigen, weil ein Mieter im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Pandemie beruht. Im Bereich des Insolvenzrechts sollen die Insolvenzantragspflicht und die Zahlungsverbote bis zum 30. September 2020 ausgesetzt werden, es sei denn die Insolvenz beruht nicht auf den Auswirkungen der Covid-19-Pandemie. In der Strafprozessordnung wird ein auf ein Jahr befristeter zusätzlicher Hemmungstatbestand für die Unterbrechungsfrist einer strafgerichtlichen Hauptverhandlung eingefügt. Er soll es den Gerichten erlauben, die Hauptverhandlung für maximal drei Monate und zehn Tage zu unterbrechen, wenn diese wegen der Covid-19-Pandemie nicht durchgeführt werden kann. +++