Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei gemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden. Das entschied der Bundesgerichtshof am Donnerstag in Karlsruhe. Das Urteil betrifft konkret die Schufa, die Daten zu erledigten Forderungen speichert und diese zur Bonitätsbewertung nutzt.
In dem verhandelten Fall hatte die Schufa drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für die Dauer von mehreren Jahren nach dem Ausgleich dieser Forderungen gespeichert. Auf dieser Grundlage ermittelte die Schufa für den Kläger einen Score-Wert, der die Gefahr eines Zahlungsausfalls als "sehr kritisch" einstufte.
Im Prozess hatte der Kläger argumentiert, dass die Speicherung gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoße. Das Landgericht hatte die Klage zunächst abgewiesen, das Berufungsgericht jedoch teilweise zugunsten des Klägers entschieden. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Der BGH stellte klar, dass die Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen nicht durch die Löschungsfristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis bestimmt wird. Für die Festlegung der Speicherungsdauer können von der Aufsichtsbehörde genehmigte Verhaltensregeln herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem "angemessenen Interessenausgleich" führen und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25). +++

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