Für Mieter von gewerblich genutzten Räumen kommt während eines Corona-Lockdowns grundsätzlich ein Anspruch auf Mietminderung in Betracht. Eine pauschale Regel gebe aber nicht, es gelte der Einzelfall, urteilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Unter anderem müsse geklärt werden, welche Nachteile dem Mieter durch die Geschäftsschließung und deren Dauer entstanden sind. Beispielsweise müssten der Umsatzrückgang, aber auch staatliche Hilfen betrachtet werden. Konkret ging es in dem Verfahren um einen Fall aus Sachsen. Dabei musste ein Einzelhändler vom 19. März bis zum 19. April 2020 aufgrund von Lockdown-Maßnahmen schließen, der Vermieter verlangte aber weiter die volle Miete. Das zuständige Landgericht hatte den Einzelhändler zur Zahlung der Miete verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Oberlandesgericht Dresden die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Beklagte - unter Abweisung der Klage im Übrigen - zur Zahlung von der halben Miete verurteilt. Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts jetzt wieder auf und wies die Sache an das OLG zurück (Urteil vom 12. Januar 2022 - XII ZR 8/21). +++
Diese Website verwendet Cookies, damit wir dir die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in deinem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von dir, wenn du auf unsere Website zurückkehrst, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für dich am interessantesten und nützlichsten sind.
Unbedingt notwendige Cookies
Unbedingt notwendige Cookies sollten jederzeit aktiviert sein, damit wir deine Einstellungen für die Cookie-Einstellungen speichern können.
Hinterlasse jetzt einen Kommentar