BGH: Keine Mietminderung für alte Wohnungen

Der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab sei anzulegen

Wohnblock

Sogenannte „Wärmebrücken“ in Außenwänden sind nach Ansicht des BGH nicht als Sachmangel einer Mietwohnung anzusehen, wenn zum Bauzeitpunkt alle Bauvorschriften beachtet wurden. Es sei grundsätzlich der bei Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen, so die BGH-Richter in ihrer Entscheidung am Mittwoch. Die Kläger waren Mieter von Wohnungen, die in den Jahren 1968 und 1971 errichtet wurden und wollten wegen der „Gefahr von Schimmelpilzbildung“ die Miete mindern. Außerdem verlangten sie einen Kostenvorschusses für die Mängelbeseitigung. In den Vorinstanzen hatten sie noch Recht bekommen. So war der Vermieter zwischenzeitlich zur Zahlung eines Kostenvorschusses in Höhe von 12.000 Euro zur Anbringung einer Innendämmung verurteilt worden – zu unrecht, wie der BGH nun feststellte (Urteile vom 5. Dezember 2018 – VIII ZR 271/17 und VIII ZR 67/18). +++