BGH: Formulare müssen keine ausdrücklich weibliche Form enthalten

Das Amtsgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen.

Karlsruhe. Im Geschäftsverkehr verwendete Formulare und Vordrucke müssen keine ausdrücklich weibliche Form enthalten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Dienstag hervor. Es gebe keinen allgemeinen Anspruch drauf, in Formularen und Vordrucken nicht unter grammatisch männlichen, sondern ausschließlich oder zusätzlich mit grammatisch weiblichen Personenbezeichnungen erfasst zu werden, urteilten die Karlsruher Richter. Die Klägerin erfahre allein durch die Verwendung generisch maskuliner Personenbezeichnungen keine Benachteiligung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Der Bedeutungsgehalt grammatisch männlicher Personenbezeichnungen könne nach dem allgemein üblichen Sprachgebrauch und Sprachverständnis Personen umfassen, deren natürliches Geschlecht nicht männlich sei. „Ein solcher Sprachgebrauch bringt keine Geringschätzung gegenüber Personen zum Ausdruck, deren natürliches Geschlecht nicht männlich ist“, so der BGH. Eine Sparkassen-Kundin aus dem Saarland hatte geklagt. Sie hatte verlangt, dass im Geschäftsverkehr mit ihr Vordrucke verwendet werden, in denen sie als weibliche Person (zum Beispiel „Kundin“ oder „Kontoinhaberin“) erscheint. Das Amtsgericht Saarbrücken hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin wurde vom Landgericht Saarbrücken zurückgewiesen. +++