Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mögliche Amtshaftungsansprüche von Eltern wegen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellter Kinderbetreuungsplätze bejaht. "Eine Amtspflichtverletzung liegt bereits dann vor, wenn der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt", teilte der BGH am Donnerstag mit. "Die betreffende Amtspflicht ist nicht durch die vorhandene Kapazität begrenzt." Vielmehr sei der verantwortliche öffentliche Träger angehalten, eine ausreichende Zahl von Betreuungsplätzen selbst zu schaffen oder durch geeignete Dritte bereitzustellen. Ihn treffe eine "unbedingte Gewährleistungspflicht", so der BGH weiter. +++
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