Betreiberpflichten von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Regelmäßige Prüfung zum Schutz von Gewässern und Natur

Ob im Jahr 2019 in Köddingen, oder im Jahr 2020 in Helpershain – immer wieder kommt es zu Heizölschadensfällen, bei denen nicht ordnungsgemäße Lagerstätten für Umweltverschmutzungen und erhebliche Folgekosten sorgen. „Die Untere Wasserbehörde weist deshalb nachdrücklich darauf hin: Eigentümer oder Betreiber von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wie etwa Heizöl, sind für den ordnungsgemäßen Zustand und Betrieb der Anlage verantwortlich“, macht Erster Kreisbeigeordneter Dr. Jens Mischak deutlich.

Um Verunreinigungen oder nachteilige Veränderungen des Bodens und der Gewässer zu vermeiden, gelten für Betreiber solcher Anlagen hohe Anforderungen: Sie sind verpflichtet, die Dichtheit der Anlagen und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. Kommt es beispielsweise durch fehlende Wartung oder Mängel in der Anlageninstallation zu Ausfällen oder Umweltschäden, entstehen neben versicherungsrechtlichen Nachteilen, hohe Kosten, die durch regelmäßige Überprüfung relativ einfach vermieden werden können.

Bei oberirdischen Lagerstätten, wie zum Beispiel Heizöl- und Dieseltankanlagen mit mehr als 1.000 Liter Lagervolumen sowie allen Erdtanks, gibt es eine erweiterte Prüfpflicht. Neben der regelmäßigen Überwachung durch den Betreiber beziehungsweise den Fachbetrieb nach Wasserrecht, müssen anerkannte Sachverständige die Anlagen überprüfen. Weiter müssen Lagerstätten mit mehr als 1.000 Liter Lagervolumen oder Erdtanks vor dem Einbau und der Inbetriebnahme der Unteren Wasserbehörde des Vogelsbergkreises angezeigt werden.

Insbesondere in Einzugsgebieten von Trinkwassergewinnungsanlagen (Trinkwasserschutzgebieten) besteht eine besondere Schutzbedürftigkeit des Grundwassers. Dadurch ergeben sich höhere Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Nach neuester Rechtsprechung bestehen auch für Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten beziehungsweise auch in Risikogebieten außerhalb von Überschwemmungsgebieten strengere Vorgaben. Ob die Lagerstätte in einem Überschwemmungs- oder Risikogebiet liegt, können Eigentümer oder Betreiber unter www.geoportal.hessen.de (Themen à Umwelt à „Überschwemmungsgebiete Hessen“) oder beim Kreisausschuss des Vogelsbergkreises, Amt für Bauen und Umwelt, Sachgebiet Wasser- und Bodenschutz, in Erfahrung bringen.

Weiterhin weist die Untere Wasserbehörde darauf hin, dass Betreiber einer der vorgenannten Heizölverbraucheranlage in Kürze per Anschreiben auf die erhöhten Anforderungen hingewiesen werden.