Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat weitere Eilanträge eines Nagel-, eines Kosmetik- sowie eines Massage-Studios gegen die Lockdown-Verordnung des Landes Brandenburg abgeschmettert. Wie auch in anderen Bundesländern regelt die Vorschrift, dass Dienstleistungen, bei denen das Abstandsgebot nicht eingehalten werden kann, untersagt sind – wobei sie für Friseure aber nicht gilt. Die Antragsteller hatten jeweils geltend gemacht, dass die Vorschrift für sie zu erheblichen Einnahmeverlusten führe und ihre verfassungsrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit verletze. Sie hatten ferner gerügt, dass die Regelung mit Blick auf weiterhin mögliche Dienstleistungen im Friseurgewerbe gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße. Der 11. Senat ist dieser Argumentation in mehreren Beschlüssen am Donnerstag und Freitag wie auch schon in einer anderen Sache am Mittwoch nicht gefolgt. Die Entscheidungen seien „unanfechtbar“, hieß es (Beschluss vom 5. November 2020 OVG 11 S 99/20 (Massagestudio), Beschlüsse vom 6. November 2020 OVG 11 S 98/20 (Kosmetikstudio), OVG 11 S 100/20 (Nagelstudio). +++
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