Das von der bayerischen Staatsregierung in der Coronakrise verhängte Verkaufsverbot für größere Geschäfte ist nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Das geht aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) vom Montag hervor. Die Verordnung sieht vor, dass Betriebe öffnen dürfen, deren Verkaufsräume eine Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern nicht überschreiten. Bestimmte Geschäfte dürfen aber auch ohne Rücksicht auf die Größe der Verkaufsräume öffnen. Die getroffenen Regelungen seien nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, so der Verwaltungsgerichtshof. Die Freistellung von Buchhandlungen und Fahrradhändlern ohne Begrenzung der Verkaufsfläche sei zum Beispiel aus infektionsschutzrechtlicher Sicht sachlich nicht gerechtfertigt. Das Gericht setzte die Vorschrift allerdings nicht außer Kraft. Aufgrund der herrschenden Pandemienotlage und der kurzen Geltungsdauer der Einschränkungen bis einschließlich 3. Mai habe man davon abgesehen, die Bestimmungen außer Vollzug zu setzen, sondern lediglich die Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz festgestellt, hieß es. +++
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