Ausländische Bußgelder können in Deutschland vollstreckt werden

Schnell reagieren und juristischen Rat einholen

Berlin. Erinnerungen an schöne Urlaubstage sind schnell getrübt, wenn nach Rückkehr unerwünschte Post aus dem besuchten Land im Briefkasten liegt. Es könnte sich um Bußgeldbescheide wegen Verkehrsübertretungen handeln. Damit ausschließlich positive „Souvenirs“ zurückbleiben, gibt der Automobilclub von Deutschland (AvD) Tipps, wie negative Folgen vermieden werden können.

Andere Länder, andere Bußgelder und Verfahren

Der AvD weist darauf hin, dass die für die Verkehrssicherheit wichtigen Bestimmungen zu Alkohol und Drogen am Steuer vom jeweils deutschen Pendant abweichen. Während in der Slowakei die 0,0 Promillegrenze gilt, gelten in Frankreich, Spanien und auch Schottland 0,5 Promille, während im restlichen Vereinigten Königreich 0,8 Promille als Grenzwert eingehalten werden muss. Die Strafen sind empfindlich und rangieren je nach Alkoholisierung von 170 Euro in Belgien bis zu 10.000 Euro im kleinen Luxemburg. Üblich sind überall Fahrverbote ab unterschiedlich definierten Promillegrenzen. In einigen Ländern, wie beispielsweise Finnland aber auch der Schweiz, drohen gar Haftstrafen. Der AvD rät Autofahrern ohnehin generell nach dem Motto zu handeln: „Auto? – Kein Alkohol und Drogen!“ Beim Thema „Telefonieren am Steuer“ ist man sich in Europa fast einig: Nahezu überall ist die Nutzung einer Freisprechanlage verpflichtend. In Italien beispielsweise können bei Zuwiderhandlung bis zu 646 Euro fällig werden. Nur noch wenige europäische Staaten schreiben dagegen Licht am Tag für Pkw vor.

Ausländische Bußgelder können in Deutschland vollstreckt werden

Kraftfahrer können sich nicht mehr darauf verlassen, dass ausländische Bußgelder im Straßenverkehr in Deutschland folgenlos bleiben. Der AvD gibt zu bedenken, dass seit einigen Jahren die Vollstreckung ausländischer Bescheide möglich ist. Das entsprechende völkerrechtliche Abkommen zwischen den EU-Staaten ist mittlerweile in fast allen Mitgliedsländern eingeführt.

Sanktionen ab 70 Euro

Der AvD informiert darüber, dass rechtskräftig Bescheide wegen Verkehrsverstößen mit mindestens 70 Euro einschließlich eventueller Verfahrenskosten beigetrieben werden können. Das zuständige Bundesamt für Justiz in Bonn prüft die eingehenden Anfragen ausländischer Behörden. Zu den Prüfkriterien gehören die Einhaltung von Vorgaben, wie die Zusendung wesentlicher Verfahrensdokumente an den Betroffenen in seiner Landessprache und die Feststellung, ob er die Möglichkeit hatte, sich in einem Verfahren gegen den Vorwurf zu wehren. Viele Behörden von EU-Mitgliedsländern, wie beispielweise Frankreich, Holland oder Italien verschicken mittlerweile Behördenschreiben sowie Bescheide in deutscher Sprache. Nach Beobachtungen des AvD dient das der Vorbereitung einer späteren Vollstreckung. Auch wird dem Betroffenen mit einer übersandten Codenummer die Möglichkeit gegeben, die Unterlagen auf Homepages der ausländischen Behörden online einzusehen. Die durch das Bundesamt für Justiz im Auftrag der ausländischen Behörden eingeholten Beträge verbleiben in den deutschen, staatlichen Kassen. Umgekehrt vereinnahmen staatliche Stellen im Ausland von deutschen Behörden dort eingeforderte Bußgelder.

Betroffene sollten Einwände im Verfahren vorbringen

Der AvD rät Betroffenen auf im Ausland erhobene Vorwürfe möglichst früh zu reagieren. Ein wichtiger Einwand für den Betroffenen kann die Tatsache sein, das Kraftfahrzeug nicht selbst gefahren zu haben. Der betroffene Halter sollte diesen Einwand unbedingt dem Bundesamt vortragen. AvD Mitglieder können juristische Beratung bei AvD Vertrauensanwälten nachsuchen.  Betroffene sollten aus dem Ausland übersandte Schriftstücke unbedingt aufbewahren.

Ausländische Inkassobüros sind keine staatlichen Behörden

Der AvD macht darauf aufmerksam, dass in verschiedenen europäischen Staaten versucht wird, staatliche Bußgelder durch privates Inkasso beizutreiben. Solche eingeschalteten Firmen wie European Parking Collection oder NIVI haben aber keine staatlichen Befugnisse. Sie sind keine Behörden, die nach den Regeln der EU- Bußgeldvollstreckung vorgehen können. Der AvD rät, Zahlungsaufforderungen wegen Verkehrssünden, die von solchen Privatfirmen versendet werden, nicht einfach zu zahlen, sondern sie überprüfen zu lassen. AvD Mitglieder können auch dabei die Hilfe von AvD Vertrauensanwälten in Anspruch nehmen. Der 1899 als Deutscher Automobilclub DAC gegründete AvD ist als traditionsreichster Automobilclub hierzulande Mitbegründer des Weltverbandes FIA (seit 1904) und von Anbeginn maßgeblich für Verkehrssicherheit, Tourismus und Sport engagiert. Er vertritt die Belange von 1,4 Millionen Mitgliedern und Kunden in allen Bereichen der Mobilität. Der AvD – Pannenhilfe überall. +++