Auch Hünfeld muss zur viergeteilten Abwassergebühr wechseln

Für einige wird es billiger, für andere teurer

Hünfeld

Hünfeld. Nach einem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs muss auch Hünfeld künftig auf eine viergeteilte Gebührenstruktur umsteigen. Wie es in einer Pressemitteilung des Magistrats dazu heißt, wird es für einige Grundstückseigentümer günstiger, für andere hingegen teurer, um dem Urteil Rechnung zu tragen. Der durchschnittliche Einfamilienhausbesitzer wird durch die neue Gebührenstruktur, die der Magistrat jetzt der Stadtverordnetenversammlung zur Entscheidung vorgelegt hat, um etwa sieben Euro je Monat höher belastet.

Hünfeld war Ende der 80er Jahre die erste Kommune der Region, die eine dreigeteilte Gebührenstruktur mit Gebühren nach Grundstücksfläche, nach versiegelten Flächen, die in die öffentliche Kanalisation einleiten und nach Schmutzwasser, berechnet nach dem Frischwassermaßstab, eingeführt hatte. Diese Gebührenstruktur hatte mehreren Gerichtsentscheidungen standgehalten. Anfang des Jahrzehnts entschied sogar ein Verwaltungsgericht, dass eine alleinige Gebühr nach dem Frischwasserbezug, also je Kubikmeter Abwasser ohne Flächenmaßstäbe, nicht rechtmäßig sei. Daraufhin hatten alle anderen Kommunen in Hessen auch Flächenmaßstäbe bei der Gebührenberechnung eingeführt. Fast alle ländlich strukturierten Kommunen im Landkreis Fulda hatten sich dabei für eine viergeteilte Gebührenstruktur entschieden, die zusätzlich eine jährlich zu zahlende Grundgebühr für die Abwasserentsorgung umfasst. Diesen Weg will der Eigenbetrieb Abwasseranlagen der Stadt Hünfeld nun auch gehen. Betriebskommission und Magistrat haben dazu einen Satzungsentwurf vorgelegt, der Ende November durch die Stadtverordnetenversammlung beraten wird. Dieser sieht einen geringfügigen Anstieg der Gebühr für Schmutzwasser von 4 Cent je Kubikmeter auf 2,29 Euro vor. Der Maßstab für die Grundstücksfläche soll von bislang 24 auf künftig nur noch 12 Cent je Quadratmeter sinken, dafür steigt die Gebühr für versiegelte Flächen, wie Dächer und befestigte Höfe, von denen tatsächlich in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird, um 14 Cent je Quadratmeter auf 43 Cent. Hinzu kommt als vierte Komponente, wie bei den anderen ländlich strukturierten Kommunen, eine jährliche Grundgebühr von 150 Euro pro erschlossenem Grundstück, wobei diese Grundgebühr bei hohen Durchflussmengen beispielsweise bei Industriegrundstücken auf bis zu 552 Euro steigen kann. Allerdings werden die weitaus meisten Wohnbaugrundstücke, Mehrfamilienhäuser, kleinere Gewerbebetriebe nach dieser Gebührenstruktur bei 150 Euro bleiben.

Die Grundgebühr wird künftig nur noch für Flächen bis zu 1500 Quadratmeter Größe insgesamt erhoben. Nur für den Fall, wenn darüber hinausgehend Grundstücke auch tatsächlich bebaut oder befestitgt sind und in die Kanalisation einleiten, werden auch diese zu Gebühren herangezogen. Damit kann auch die bisherige Härtefallregelung beispielsweise für landwirtschaftliche Altgrundstücke, die insbesondere in den Dörfern zur Anwendung kam, künftig entfallen.

Das höchste hessische Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Grundgebühr für die Vorhaltekosten der Abwasserentsorgung nicht länger allein nach der Grundstücksfläche erhoben werden dürfe. Diese Gerichtsentscheidung bedeutet im Ergebnis, dass beispielsweise große Grundstücke künftig etwas entlastet und dafür die Gebühren im Bereich der Flächen, von denen tatsächlich Oberflächenwasser eingeleitet wird, entsprechend angehoben werden müssen.

Auch Zuschüsse, die das Land beispielsweise bei Kanalerneuerungen in der Vergangenheit gewährt hatte, dürfen nach Vorgabe des Landes nicht mehr zur Entlastung des Gebührenzahlers genutzt werden, sondern sollen vielmehrden Steuerzahler schonen.

Im Ergebnis müssen nach einschlägigen Gesetzgebungen Gebühren kostendeckend sein. Das bedeutet, alle Aufwendungen, die für den Bau und den Betrieb von Abwassereinrichtungen, seien es Kanäle oder Kläranlagen, entstehen, müssen durch Gebühren oder Beiträge der Eigentümer angeschlossener Grundstücke vollständig gedeckt werden. Im Gegensatz zu anderen Gemeinden hat Hünfeld allerdings bislang auf gesonderte Beiträge beispielsweise für Kläranlagen oder die Erneuerung von Leitungen verzichtet.

Entlastet werden kann der Gebührenzahler dann, wenn auch Flächenmaßstäbe in die Berechnung mit einfließen, nur dadurch, dass beispielsweise für Straßen, Gehwege, öffentliche Parkplätze und andere Flächen, von denen Regenwasser in die Kanalisation fließt, ein Anteil aus Steuermitteln in den Gebührenhaushalt einfließt. Ohne Flächenmaßstäbe in der Gebührenkalkulation wäre noch nicht einmal dies möglich.

Der Magistrat hat sich aufgrund der eng gestaffelten Vorgaben dieser Gerichtsentscheidung für ein Gebührenmodell entschieden, das in den meisten anderen ländlichen Kommunen im Landkreis Fulda bereits gelebte Praxis ist und zum anderen Mieter und Einfamilienhausbesitzer so wenig als möglich zusätzlich belastet. Auch große Altgrundstücke in den Dörfern werden damit nicht unverhältnismäßig belastet, heißt es in der Presserklärung abschließend. +++