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Sicherungsverwahrung für gefährliche Jugendliche

Karlsruhe (fdi) - Der Grundsatz "Nulla poena sine lege" (keine Strafe ohne Gesetz) gehört zu den grundlegendsten in der Justiz überhaupt. Niemand kann demnach mit einer Strafe belegt werden, die zum Zeitpunkt der Tatbegehung im Gesetz nicht vorgesehen war. Anders ausgedrückt: Der Gesetzgeber darf nicht rückwirkend Taten unter Strafe stellen, die es bei ihrer Begehung nicht waren. Über das Rückwirkungsverbot hat sich am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hinweggesetzt und eine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen heute 32-jährigen Straftäter verhängt.

 
Symbolfoto
© fdi - Norbert Hettler

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Lausitzer Rundschau
Das Gericht bestätigte damit eine Entscheidung des Landgerichts Regensburg gegen den Mann, der als 19-Jähriger eine Joggerin ermordet hatte und als gefährlich für die Allgemeinheit eingestuft wurde. Zum Zeitpunkt der Verurteilung des Täters im Jahre 1999 gab es noch keine Sicherungsverwahrung für Jugendstraftäter. So verständlich die BGH-Entscheidung unter dem Gesichtspunkt des Opferschutzes und der Prävention ist, so dünn ist das juristische Eis, auf dem sich der BGH damit bewegt.

Jetzt werden sich das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit zwei zentralen Rechtsfragen auseinandersetzen müssen: Erstens: Ist das deutsche Gesetz, das seit 2008 die Sicherungsverwahrung auch für Jugendstraftäter erlaubt, mit den Grund- und Menschenrechten vereinbar? Und zweitens: Kann die Verwahrung nachträglich ausgesprochen werden? Dem BGH selbst ist bewusst, wie leicht seine Entscheidung kippen kann. Das Gesetz befinde sich "im verfassungsrechtlichen Grenzbereich", betonte der Vorsitzende des 1. BGH-Strafsenats. Dem kann man nur beipflichten. +++

10-03-2010, 08:08:00 | fdi/ots/dts

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